es stellt vielmehr die Grundlage für einen solchen dar. Dies zeigt sich auch in formeller Hinsicht, als das REK zwar im Rahmen einer öffentlichen Mitwirkung und nach Einholung einer Vernehmlassung beim Kanton ergeht, im Gegensatz zu einem kommunalen Richtplan (vgl. § 9 Abs. 3 PBG) aber in jedem Fall ausschliesslich von der kommunalen Exekutivbehörde genehmigt wird (vgl. die Genehmigung des REK Sursee mit Beschluss des Stadtrats Sursee vom 6.3.2013); einer Genehmigung durch den Regierungsrat bedarf es nicht, selbst wenn Interessen des Kantons oder der Nachbargemeinden berührt werden.