Damit ist gleichzeitig auch gesagt, dass den Beschwerdeführern diesbezüglich eine Beschwerdelegitimation zukommt und der gegenteilige Antrag der Beschwerdegegnerin auf Nichteintreten unbegründet ist. 4.3.3. Es bleibt zu prüfen, ob sich die massgebenden Verhältnisse seit dem Planerlass insoweit wesentlich geändert haben, als an den rechtskräftig beurteilten Verhältnissen zur Erschliessungssituation nicht mehr festgehalten werden könnte. Diesbezüglich berufen sich die Beschwerdeführer auf das REK. 4.3.4. Bei einem REK handelt es sich um ein Planungskonzept als Vorstufe zur ordentlichen Ortsplanung. Es ist allein für die Behörden verbindlich (REK, Ziff. 1.2; vgl. auch § 11 Abs. 1 PBG).