BGer-Urteil 1C_743/2013 vom 19.3.2014 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen; Haller/Karlen/Thurnherr, Rechtsschutz im Raumplanungs- und Baurecht, Zürich 1999, N 1068 ff.; ferner Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N 946 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 10 17 vom 6.10.2010 E. 2c). Damit ist gleichzeitig auch gesagt, dass den Beschwerdeführern diesbezüglich eine Beschwerdelegitimation zukommt und der gegenteilige Antrag der Beschwerdegegnerin auf Nichteintreten unbegründet ist.