Sodann machen die Beschwerdeführer auch nicht geltend, dass das Gestaltungsplanbewilligungsverfahren damals nicht korrekt durchgeführt worden wäre. Die Frage der allgemeinen Erschliessung wurde damit bereits rechtskräftig beurteilt und der Gestaltungsplan "Y" ist aufgrund der mit Entscheid des Stadtrats vom 4. September 2013 gewährten Verlängerung um zwei Jahre nach wie vor massgebend. Insofern die Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die gleichen Gründe wie im Gestaltungsplanverfahren vorbringen, sind sie von vornherein nicht zu hören (vgl. § 107 Abs. 2 lit. g VRG). 4.3. 4.3.1.