als genügend beurteilt. Die gegenteiligen Argumente der Beschwerdeführer zur Erschliessungssituation, die sich (mit Ausnahme der Beschwerdeführer Nr. 8) im Gestaltungsplanverfahren als Einsprecher konstituierten, wurden vom Stadtrat beurteilt und letztlich verworfen. Die Beschwerdeführer haben im Rahmen jenes Gestaltungsplanbewilligungsverfahrens aber darauf verzichtet, den Genehmigungsentscheid des Stadtrats vom 22. Oktober 2008 anzufechten. Sodann machen die Beschwerdeführer auch nicht geltend, dass das Gestaltungsplanbewilligungsverfahren damals nicht korrekt durchgeführt worden wäre.