Diese Bestimmung wurde nach Prüfung alternativer Erschliessungsvarianten, wobei auch auf ein Kurzgutachten der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) vom 26. Juni 2008 abgestellt wurde, beschlossen. Dass die Erschliessungssituation nicht optimal ist, wurde seitens der Vorinstanz bereits im Gestaltungsplanverfahren erkannt. Doch namentlich mangels anderer Möglichkeiten wurde die Erschliessung über den Y-weg bei Umsetzung einer Ausweichstelle beim Haus A sowie im Zufahrtsbereich zur Z-strasse als mit den Vorschriften des RPG sowie auch im Sinn von § 73 Abs. 1 lit. i aPBG (entspricht heute § 7 Abs. 1 lit. a PBV) als genügend beurteilt.