1.4 S. 8). Die Rechtsprechung hat denn auch wiederholt festgehalten, dass die Frage der Erschliessung jeweils eine zentrale Thematik des Gestaltungsplans darstellt (vgl. LGVE 2007 II Nr. 9 E. 2d mit Hinweis, 2000 II Nr. 6 E. 6). Die verbindlichen Sonderbauvorschriften des Gestaltungsplans "Y" halten dazu in Art. 18 ausdrücklich fest, dass das Gestaltungsplangebiet über den Y-weg erschlossen ist. Diese Bestimmung wurde nach Prüfung alternativer Erschliessungsvarianten, wobei auch auf ein Kurzgutachten der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) vom 26. Juni 2008 abgestellt wurde, beschlossen.