So ist es gerade mit ein Zweck eines Gestaltungsplans, neben einer siedlungsgerechten und architektonisch guten, der baulichen und landschaftlichen Umgebung angepassten Überbauung eines zusammenhängenden Gebiets auch deren gute Erschliessung sicherzustellen. Daran hat sich auch mit der jüngsten Gesetzesnovelle nichts geändert, auch wenn diese Voraussetzungen neu für beide Arten von Sondernutzungsplänen, sowohl für Bebauungspläne, als auch für Gestaltungspläne, gelten (vgl. § 65 PBG und § 7 Abs. 1 PBV; Botschaft B 62, Bemerkungen zu § 65 S. 34; die Bestimmungen über die Erschliessung selber bildeten nicht Gegenstand der Revision, vgl. Ziff. 1.4 S. 8).