4.2. Diesbezüglich ist vorauszuschicken, dass die Frage der Erschliessung des Gestaltungsplangebiets bereits im Rahmen der Bewilligung des Gestaltungsplans "Y" vom 22. Oktober 2008 behandelt wurde, was auch von den Beschwerdeführern anerkannt wird. So ist es gerade mit ein Zweck eines Gestaltungsplans, neben einer siedlungsgerechten und architektonisch guten, der baulichen und landschaftlichen Umgebung angepassten Überbauung eines zusammenhängenden Gebiets auch deren gute Erschliessung sicherzustellen.