Die Erstreckung des Gestaltungsplans in materieller Hinsicht ist hier nicht zu prüfen (vgl. vorstehende E. 1.4. [die nicht publizierte Erwägung enthält Ausführungen zum Streitgegenstand]), zumal diese mit Verweis auf die nachfolgenden Ausführungen (vgl. E. 4. f. hernach) auch nicht zu beanstanden wäre. 4. 4.1. In materieller Hinsicht bringen die Beschwerdeführer zahlreiche Einwände gegen die vorgesehene Erschliessung über den Y-weg vor. Die geplanten Wohnungen würden das Verkehrsaufkommen um mindestens 300 % erhöhen, was nicht akzeptabel sei und von einem grossen Teil der Bevölkerung der Stadt nicht getragen werde.