Dem Stadtrat kann demnach auch nicht vorgeworfen werden, er hätte bei seinem Entscheid vom 4. September 2013 die Verfahrensrechte der Beschwerdeführer verletzt. Folglich ist der Entscheid vom 4. September 2013 auch nicht nichtig. Da die Gültigkeitsdauer des Gestaltungsplans "Y" erstreckt wurde, ist dieser im vorliegenden Verfahren nach wie vor massgeblich und gültig. Die Erstreckung des Gestaltungsplans in materieller Hinsicht ist hier nicht zu prüfen (vgl. vorstehende E. 1.4. [die nicht publizierte Erwägung enthält Ausführungen zum Streitgegenstand]), zumal diese mit Verweis auf die nachfolgenden Ausführungen (vgl. E. 4. f. hernach) auch nicht zu beanstanden wäre.