Denn mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass dadurch nach wie vor die gleichen rechtlichen Voraussetzungen gelten wie zum Zeitpunkt der Erteilung der hier angefochtenen Baubewilligung. Der Gestaltungsplan "Y" bleibt die sondernutzungsplanerische Grundlage des hier zu beurteilenden Baugesuchs, gegen welches den Beschwerdeführern ein Einsprache- und Beschwerderecht zusteht. 3.5. Nach dem Gesagten waren die Beschwerdeführer zu Recht nicht Partei des Gestaltungsplanverlängerungsverfahrens. Dem Stadtrat kann demnach auch nicht vorgeworfen werden, er hätte bei seinem Entscheid vom 4. September 2013 die Verfahrensrechte der Beschwerdeführer verletzt.