Insbesondere kann nicht gesagt werden, der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer sei verletzt worden, da sie infolge fehlender Parteistellung im Verlängerungsverfahren nicht über einen solchen Anspruch verfügen. Im Übrigen hat sich für die Beschwerdeführer mit der Verlängerung dieses Gestaltungsplans in materieller Hinsicht nichts geändert. Denn mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass dadurch nach wie vor die gleichen rechtlichen Voraussetzungen gelten wie zum Zeitpunkt der Erteilung der hier angefochtenen Baubewilligung.