PBG zeigt auf, dass den Grundeigentümern des Gestaltungsplanperimeters und den Gesuchstellern, nicht aber den Beschwerdeführern (als damalige Einsprecher im Gestaltungsplanverfahren) Parteistellung im Verlängerungsverfahren nach § 80 PBG zukommt. Indem kein öffentliches Auflageverfahren durchgeführt und den Beschwerdeführern der Entscheid vom 4. September 2013 nicht zugestellt wurde, hat der Stadtrat Sursee keine Verfahrenspflicht verletzt. Insbesondere kann nicht gesagt werden, der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer sei verletzt worden, da sie infolge fehlender Parteistellung im Verlängerungsverfahren nicht über einen solchen Anspruch verfügen.