Das Verfahren betreffend die Erstreckung einer Gestaltungsplangültigkeitsdauer darf nicht dazu dienen, über bereits im Gestaltungsplangenehmigungsentscheid beurteilte gegenteilige private Interessen nochmals zu befinden. Anderes würde einem Verstoss gegen den Grundsatz der Sperrwirkung der abgeurteilten Sache (res iudicata bzw. ne bis in idem; vgl. § 107 Abs. 2 lit. g VRG) gleichkommen. Diese Auslegung von § 80 Abs. 2 PBG zeigt auf, dass den Grundeigentümern des Gestaltungsplanperimeters und den Gesuchstellern, nicht aber den Beschwerdeführern (als damalige Einsprecher im Gestaltungsplanverfahren) Parteistellung im Verlängerungsverfahren nach § 80 PBG zukommt.