Im Verlängerungsverfahren bleibt denn auch lediglich zu klären, ob sich die Verhältnisse zwischenzeitlich massgeblich geändert haben oder einer Verlängerung allfällige öffentliche Interessen entgegenstehen. Schliesslich wird die Erstreckung eines Gestaltungsplans in der Regel auf Antrag der Bauherrschaft geprüft, womit deutlich wird, dass das Verlängerungsverfahren kein Mehrparteienverfahren darstellt. Das Verfahren betreffend die Erstreckung einer Gestaltungsplangültigkeitsdauer darf nicht dazu dienen, über bereits im Gestaltungsplangenehmigungsentscheid beurteilte gegenteilige private Interessen nochmals zu befinden.