Vielmehr soll die Verlängerung der Bauherrschaft bzw. den Grundeigentümern ermöglichen, Verzögerungen, die bei der Realisierung von Bauprojekten auch unverschuldet eintreten können, wie z.B. aus konjunkturellen Gründen oder infolge zeitlicher Verzögerung als Folge von Rechtsmittelverfahren (vgl. in diesem Sinn Botschaft B 62, Bemerkungen zu § 201, S. 63) zu begegnen. Im Verlängerungsverfahren bleibt denn auch lediglich zu klären, ob sich die Verhältnisse zwischenzeitlich massgeblich geändert haben oder einer Verlängerung allfällige öffentliche Interessen entgegenstehen.