im Folgenden zitiert als "Botschaft B 62"]). Ferner ist im gesamten Bau- und Planungsrecht jeweils positivrechtlich geregelt, wann ein Auflage- bzw. Einspracheverfahren durchzuführen ist (vgl. §§ 33b, 61 f., 69, 77, 84, 97 und 193 f. PBG). Eine entsprechende, explizite Regelung für die Verlängerung eines Gestaltungsplans fehlt. Auch der Zweck des Verlängerungsverfahrens nach § 80 PBG spricht gegen eine öffentliche Bekanntmachung und Auflage, geht es doch in einem solchen Verfahren nicht darum, die Einhaltung der materiellrechtlichen Voraussetzungen des bereits rechtskräftig beurteilten Gestaltungsplans erneut zu überprüfen.