weiterhin nicht ist (§ 77 PBG). Dies obwohl es unter anderem auch ein Ziel der Gesetzesrevision war, die planungs- und baurechtlichen Verfahren durch Klärung der Zuständigkeiten und der Aufgabenverantwortlichkeiten zu vereinfachen (vgl. Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat zu den Entwürfen eines Dekrets über die Genehmigung des Beitritts des Kantons Luzern zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe [IVHB] vom 22.9.2005 und einer Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes vom 25.1.2013 Ziff. 1.4 S. 7 [B 62; im Folgenden zitiert als "Botschaft B 62"]).