Für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historisch), ihr Zweck (teleologisch) oder der Zusammenhang mit andern Vorschriften (systematisch) sprechen, so namentlich, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (vgl. BGer-Urteil 2C_936/2013, 2C_942/2013, 2C_947/2013 vom 31.1.2014 E. 2.5.3 mit zahlreichen Hinweisen). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass bei einer Fristverlängerung eines Gestaltungsplans die Durchführung eines erneuten Auflage- bzw. Planungsverfahrens nicht gesetzlich vorgesehen war (vgl. § 77 f. PBG in der bis am 31.12.2013 geltenden Fassung [im Folgenden aPBG]) und auch