vgl. BGE 138 II 1 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Es ist vorab zu prüfen, ob mittels Auslegung der Verfahrensweg einer Erstreckung der Gültigkeitsdauer eines Gestaltungsplans nach § 80 Abs. 2 PBG bestimmt werden kann. 3.4.3. Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung (grammatikalisches Element). Von einem klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen, Wortlaut darf nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am "wahren Sinn" der Regelung vorbei.