3.4.2. Gesetzlich nicht geregelt ist, in welchem Verfahren ein Verlängerungsentscheid zu ergehen hat, und zwar auch nicht in Bezug auf die Verlängerung einer Baubewilligung (vgl. zu Letzterem BGer-Urteil 1C_484/2011 vom 20.2.2012 E. 6). Wo sich dem Gesetz weder aus dem Wortlaut noch nach Auslegung eine Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage finden lässt, besteht eine Lücke. Jedoch ist kein Raum für eine richterliche Lückenfüllung gegeben, wenn der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend – im negativen Sinn – mitentschieden hat (qualifiziertes Schweigen; vgl. BGE 138 II 1 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).