Insbesondere ist den öffentlichen Interessen und dem Gebot der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. Bei Gestaltungsplänen ist ferner die allgemeine Bestimmung zur Anpassung von Nutzungsplänen im Auge zu behalten (§ 22 Abs. 1 PBG), wonach sich die Verhältnisse zwischenzeitlich nicht massgeblich geändert haben dürfen, damit eine Verlängerung möglich bleibt. 3.4.2. Gesetzlich nicht geregelt ist, in welchem Verfahren ein Verlängerungsentscheid zu ergehen hat, und zwar auch nicht in Bezug auf die Verlängerung einer Baubewilligung (vgl. zu Letzterem BGer-Urteil 1C_484/2011 vom 20.2.2012 E. 6).