Auch wenn im Unterschied zur vergleichbaren Regelung bei der Verlängerung einer Baubewilligung (vgl. § 201 Abs. 2 PBG) die erstmalige Erstreckung eines Gestaltungsplans nicht explizit an weitere Voraussetzungen geknüpft ist, haben die Behörden im pflichtgemässen Ermessen über eine Verlängerung eines rechtskräftig bewilligten Gestaltungsplans zu entscheiden. Dabei sind sie an Sinn und Zweck der anzuwendenden Rechtssätze gebunden und haben allgemeine Rechtsgrundsätze zu beachten (vgl. Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, N 875). Insbesondere ist den öffentlichen Interessen und dem Gebot der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen.