Die Bestimmung war nicht Teil der eingangs erwähnten Gesetzesrevision [angesprochen ist die Teilrevision des PBG vom 17.6.2013, in Kraft getreten per 1.1.2014, vgl. auch nachfolgende E. 3.4.3.] und war auch im Zeitpunkt des Entscheids des Stadtrats über die Verlängerung des Gestaltungsplans "Y" massgebend. Auch wenn im Unterschied zur vergleichbaren Regelung bei der Verlängerung einer Baubewilligung (vgl. § 201 Abs. 2 PBG) die erstmalige Erstreckung eines Gestaltungsplans nicht explizit an weitere Voraussetzungen geknüpft ist, haben die Behörden im pflichtgemässen Ermessen über eine Verlängerung eines rechtskräftig bewilligten Gestaltungsplans zu entscheiden.