Wenn ausserordentliche Umstände es rechtfertigen, kann er den Gestaltungsplan um weitere zwei Jahre erstrecken (§ 80 Abs. 2 Satz 2 PBG). Die Bestimmung war nicht Teil der eingangs erwähnten Gesetzesrevision [angesprochen ist die Teilrevision des PBG vom 17.6.2013, in Kraft getreten per 1.1.2014, vgl. auch nachfolgende E. 3.4.3.] und war auch im Zeitpunkt des Entscheids des Stadtrats über die Verlängerung des Gestaltungsplans "Y" massgebend.