Demnach erlischt der Gestaltungsplan, wenn mit den Bauarbeiten nicht innert fünf Jahren seit dem Inkrafttreten des Gestaltungsplans begonnen wird. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann der Gemeinderat die Geltungsdauer eines Gestaltungsplans um zwei Jahre erstrecken. Wenn ausserordentliche Umstände es rechtfertigen, kann er den Gestaltungsplan um weitere zwei Jahre erstrecken (§ 80 Abs. 2 Satz 2 PBG).