Sie machen daher geltend, zufolge dieser krassen Verletzung ihres rechtlichen Gehörs sei der Entscheid vom 4. September 2013 nichtig. Die Gemeinde wie auch die Beschwerdegegnerin halten demgegenüber dafür, die Beschwerdeführer seien nicht Partei des Verfahrens um Verlängerung des Gestaltungsplans, so dass keine Verfahrensrechte verletzt worden seien. 3.4. 3.4.1. Die Geltungsdauer eines Gestaltungsplans ist in § 80 Abs. 1 PBG geregelt. Demnach erlischt der Gestaltungsplan, wenn mit den Bauarbeiten nicht innert fünf Jahren seit dem Inkrafttreten des Gestaltungsplans begonnen wird.