Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrens- oder Eröffnungsfehler in Betracht. Bei Eröffnungsfehlern ist Nichtigkeit dann anzunehmen, wenn diese zu einer schwer wiegenden, nicht mehr korrigierbaren Verkürzung der Parteirechte geführt hat. Nichtigkeit ist jederzeit und von Amts wegen zu beachten (BGer-Urteil 1C_236/2013 vom 4.2.2014 E. 2.2 mit Hinweisen). 3.3. Der Verlängerungsentscheid des Stadtrats wurde den Beschwerdeführern nicht zugestellt. Sie machen daher geltend, zufolge dieser krassen Verletzung ihres rechtlichen Gehörs sei der Entscheid vom 4. September 2013 nichtig.