Werden sie nicht angefochten, so erwachsen sie in Rechtskraft. Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit einer Verfügung setzt voraus, dass diese mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet ist, dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Die Nichtigkeit einer Verfügung ist daher die Ausnahme (BGE 137 I 273 E. 3.1 mit Hinweisen). Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrens- oder Eröffnungsfehler in Betracht.