Weiter ist vorab der Einwand der Beschwerdeführer zu behandeln, der Entscheid betreffend die Verlängerung des Gestaltungsplans "Y" sei nichtig. Denn obwohl dieser Entscheid nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, ist für die hier zu prüfende Baubewilligung von entscheidender Bedeutung, ob der Gestaltungsplan "Y" noch gültig ist oder nicht. Im Fall einer Nichtigkeit des Verlängerungsentscheids wäre auch die Gültigkeitsdauer des Gestaltungsplans "Y" dahingefallen, der als Sondernutzungsplan die massgebenden Nutzungsbestimmungen des angefochtenen Baubewilligungsentscheids beinhaltet.