Beim Verlängerungsverfahren handelt es sich nicht um ein Mehrparteienverfahren. Parteistellung kommt nur den Grundeigentümern und Gesuchstellern, nicht aber allfälligen vormaligen Einsprechern zu (E. 3.4.3.). Akzessorische Überprüfung von rechtskräftigen Nutzungsplänen im Baubewilligungsverfahren (E. 4.3.2.). Rechtsnatur und Bindungswirkung eines kommunalen, räumlichen Entwicklungskonzepts (E. 4.3.4.). | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3. 3.1. Weiter ist vorab der Einwand der Beschwerdeführer zu behandeln, der Entscheid betreffend die Verlängerung des Gestaltungsplans "Y" sei nichtig.