{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-31_2014-05-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10281", "Checksum": "97a2a1a0d80ae52d9c1daff1d3c87475"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 05.05.2014 7H 13 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfahren für die Verlängerung eines Gestaltungsplans. Das Gestaltungsplanverlängerungsverfahren ist, im Unterschied zum Verfahren für den Erlass eines Gestaltungsplans, im Gesetz nicht geregelt. Das massgebende Verfahren ist daher mittels Auslegung zu ermitteln (E. 3.4.2.). 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Das massgebende Verfahren ist daher mittels Auslegung zu ermitteln (E. 3.4.2.). Beim Verlängerungsverfahren handelt es sich nicht um ein Mehrparteienverfahren. Parteistellung kommt nur den Grundeigentümern und Gesuchstellern, nicht aber allfälligen vormaligen Einsprechern zu (E. 3.4.3.).\r\nAkzessorische Überprüfung von rechtskräftigen Nutzungsplänen im Baubewilligungsverfahren (E. 4.3.2.). Rechtsnatur und Bindungswirkung eines kommunalen, räumlichen Entwicklungskonzepts (E. 4.3.4.). | § 11 Abs. 1 PBG, § 15 PBG, § 80 Abs. 2 PBG; § 107 Abs. 2 lit. g VRG. | Bau- und Planungsrecht\n\n beurteilende Zufahrt und Parkplatzsituation (vgl. auch die Reduktion um 5 Parkplätze gegenüber dem ersten Bauprojekt auf 36) bewilligungsfähig ist, was zu bejahen ist. 4.7. Sollte schliesslich im Entscheid über die Erstreckung der Geltungsdauer des Gestaltungsplans (vgl. vorne E. 3.) ein Grund für die Überprüfung des Gestaltungsplans mit Blick auf das REK bzw. dessen Anwendbarkeit im vorliegenden Verfahren zu erkennen sein, kann daraus – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer – nicht abgeleitet werden, die im angefochtenen, vor Ablauf des Gestaltungsplans erlassenen Baubewilligungsentscheid vorgesehene Erschliessung sei nicht bewilligungsfähig, und zwar aus folgenden Gründen: Im REK wird in Ziff. 9.2.3 \"System der drei primären Entwicklungsachsen\" \"Die Achse zum See\" umschrieben, welche eine Achse für Freizeit und Erholung darstelle. Ziel sei die Schaffung einer neuen Langsamverkehrsachse ab Altstadt/W-platz durch das heute unüberbaute Gebiet zur Hangkante/Moräne und zum See. Es werde eine Verstärkung der bestehenden Achsen angestrebt. Dieses Ziel wird in Ziff. 9.4 \"Äussere und innere Landschaft\" insoweit unterstrichen, als der nach Südosten orientierte, rund 100 m bis 300 m breite, mehrheitlich unüberbaute Uferstreifen als ein Ort von ausserordentlicher Schönheit beschrieben wird. Es handle sich dabei um ein mittels kantonaler Verordnung geschütztes Natur- und Landschaftsschutzgebiet. Dort würden die Bestimmungen dieser Schutzverordnung gelten. Der sanfte Hügel der Endmoräne mit Y als Krönung bilde den Rücken und die Verbindung zur Stadt. Es seien keine grundsätzlichen Veränderungen erforderlich, sondern Massnahmen zur Erhaltung und Optimierung, u.a. das Ergänzen des Wegsystems an der oberen Hangkante zwischen X- und Z-weg. Diesen einzig behördlich verbindlichen Zielen steht das geplante Bauprojekt aber nicht entgegen. Auch wenn der Y-weg Teil der bestehenden Wege ist (dessen Länge von 97 m blieb von den Beschwerdeführern unbestritten), die zum See führen, wird eine solche Nutzung durch die Erschliessung der geplanten Baukörper nicht verunmöglicht. Ebenso wenig schliesst diese zusätzliche Nutzung als Erschliessungsstrasse eine Attraktivierung dieser Achse als Ganzes von der Altstadt zum Bahnhof für den Langsamverkehr aus; dies umso weniger als die im REK angesprochenen Massnahmen so offen formuliert sind, als die Achse zum See auch über mehrere bestehende Strassen führen kann. Hinzu kommt, dass im Rahmen des REK in Bezug auf das Konzept des Langsamverkehrs weiterhin der Verkehrsrichtplan vom Januar 2007 massgebend bleibt, der – wie dargelegt – bereits bei Erlass des Gestaltungsplans gültig und zu beachten war. Ferner verhindert die geplante Verwendung des Y-wegs als Erschliessungsstrasse für das hier zu beurteilende Bauvorhaben dessen bisherigen Nutzungen nicht. Daran vermag auch das zusätzliche Verkehrsaufkommen auf dem Y-weg zur Erschliessung für weitere 22 Wohneinheiten im Vergleich zum heutigen Zustand der bisherigen Verwendung für 11 Liegenschaften keine derart erhebliche Änderung zu begründen, welche den Entwicklungszielen des REK widersprechen würde. Dieses Verkehrsaufkommen kann durch diese Gemeindestrasse Klasse 3 in der bestehenden Ausgestaltung aufgefangen werden, wie dem bfu-Bericht vom 26. Juni 2008 entnommen werden kann. Die dort getroffenen Feststellungen sind denn auch nach Erlass des REK aktuell und schlüssig. Auch die weiteren im REK vorgesehenen Optimierungsmassnahmen werden durch die Überbauung nicht verunmöglicht. Dies gilt auch in Bezug auf die im REK erwähnte Verbindung X - Z-weg. Hierzu ist festzuhalten, dass an die Möglichkeit, Fusswegverbindungen innerhalb eines Gestaltungsplangebiets als öffentlich begehbar zu bezeichnen (vgl. § 65 Abs. 4 PBG resp. § 73 Abs. 3 aPBG), hohe Anforderungen gestellt werden. So bedarf es bei fehlenden Dienstbarkeiten insbesondere der Voraussetzungen des Enteignungsrechts (vgl. LGVE 2010 II 11 E. 3; Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 04 175 vom 22.12.2004 E. 3b). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, sind zudem in die Verhandlung über einen solchen Weg weitere Grundeigentümer einzubeziehen. Aus all diesen Gründen und mit Blick auf den erheblichen Beurteilungsspielraum, welcher der kommunalen Behörde bei der Auslegung der Bestimmungen des REK zukommt, ist nicht zu beanstanden, dass der Stadtrat in der vorgesehenen Erschliessung des Bauvorhabens, die dem nach wie vor geltenden Gestaltungsplan \"Y\" entspricht, keinen Verstoss gegen das REK erkannt hat. Im Übrigen ist es die Aufgabe des Stadtrats, wann und mit welchen Mitteln er die im REK festgelegten Absichten und Ziele umzusetzen gedenkt. Es würde zu weit führen und dem Grundsatz der Planhierarchie (vgl. vorne E. 4.3.4., der REK ist im Planungsprozess ein dem Richtplan vorgelagertes Instrument) widersprechen, wenn das Kantonsgericht im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens korrigierend eingreifen würde. |"}