{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-31_2014-05-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10281", "Checksum": "97a2a1a0d80ae52d9c1daff1d3c87475"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 05.05.2014 7H 13 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfahren für die Verlängerung eines Gestaltungsplans. Das Gestaltungsplanverlängerungsverfahren ist, im Unterschied zum Verfahren für den Erlass eines Gestaltungsplans, im Gesetz nicht geregelt. Das massgebende Verfahren ist daher mittels Auslegung zu ermitteln (E. 3.4.2.). 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Das massgebende Verfahren ist daher mittels Auslegung zu ermitteln (E. 3.4.2.). Beim Verlängerungsverfahren handelt es sich nicht um ein Mehrparteienverfahren. Parteistellung kommt nur den Grundeigentümern und Gesuchstellern, nicht aber allfälligen vormaligen Einsprechern zu (E. 3.4.3.).\r\nAkzessorische Überprüfung von rechtskräftigen Nutzungsplänen im Baubewilligungsverfahren (E. 4.3.2.). Rechtsnatur und Bindungswirkung eines kommunalen, räumlichen Entwicklungskonzepts (E. 4.3.4.). | § 11 Abs. 1 PBG, § 15 PBG, § 80 Abs. 2 PBG; § 107 Abs. 2 lit. g VRG. | Bau- und Planungsrecht\n\n Projekt von sich aus alternative Erschliessungsvarianten zu prüfen, da die Frage der Erschliessung im Gestaltungsplan bereits abschliessend und verbindlich geregelt wurde. Davon scheinen im Übrigen auch die Beschwerdeführer auszugehen, wenn sie davon sprechen, der Stadtrat hätte mit den Mitteln des \"informellen\" Verwaltungshandelns nach Alternativen suchen müssen, denn eine rechtliche Verpflichtung bestand hierzu, wie ausgeführt, keine. 4.4. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine akzessorische Überprüfung des rechtskräftigen Gestaltungsplans \"Y\" im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nicht erfüllt. Die im Gestaltungsplanentscheid abschliessend geregelte Erschliessung eines Neubaus über den Y-weg lässt auch keinen Ermessenspielraum offen, der mit Blick auf das REK zu füllen wäre. Insofern die Beschwerdeführer – wie schon im Einspracheverfahren im Rahmen der Gestaltungsplanbewilligung – eine Erschliessung des Neubaus über den Y-weg als unzulässig erachten, ist darauf nicht einzutreten. 4.5. Aus dem gleichen Grund ist auch das Kurzgutachten der bfu vom 26. Juni 2008 nach wie vor massgebend, welches im Gestaltungsplanverfahren eingeholt wurde. Diese Fachstelle kam zum Schluss, die vorgesehene Erschliessung über den Y-weg sei rund 100 m lang und teilweise sehr schmal. Im vorderen Bereich (Parzelle Nr. w) bei der Einmündung Y-weg/X-strasse sowie im Bereich der Liegenschaft Parzelle Nr. z werde die Strasse auf 5.20 m verbreitert. Dazwischen sei ihres Erachtens eine Breite von mindestens 3.50 m vertretbar (Begegnungsfälle Personenwagen [PW]/Radfahrer). Eine durchgehend genügende Breite für Begegnungsfälle PW/PW oder sogar PW/Lastwagen (LW) sei übertrieben. Wichtig sei, die Sicherheit für die vielen Radfahrer und Fussgänger zu gewährleisten. Dazu müsse auf der geraden Strecke eine Breite von mindestens 3.50 m vorhanden sein (Begegnungen PW/Fahrrad keine Problem; LW/FR nur bei stehendem LW möglich). Bei 22 Wohnungen sei mit einem Verkehrsaufkommen von rund 100 Fahrzeugfahrten pro Tag zu rechnen. Dies stelle im Vergleich zur heutigen Situation (rund 50 Fahrten pro Tag) zwar eine massive Erhöhung dar, sei aber für Erschliessungsstrassen immer noch sehr gering. Auch gestützt darauf genehmigte die Vorinstanz den Gestaltungsplan \"Y\". Dass sich die Ausgangslage, auf welcher diese Einschätzung der bfu basiert, verändert hätte, ist nicht ersichtlich. Das REK vermag aus den dargelegten Gründen ebenfalls keine massgebliche Veränderung zu begründen, welche eine neuerliche Begutachtung verlangen würde. Dies gilt auch für die Mutation vom 29. Juni 2009, mit welcher die Grundstücke Nrn. x und y der Parzelle Nr. z zugeschlagen wurden. Die Vorinstanz hat bei der Genehmigung des Gestaltungsplans wie auch jetzt beim Baubewilligungsentscheid auf diese nachvollziehbaren Ausführungen abgestellt, was nicht zu beanstanden ist. Dabei ist zu beachten, dass sie im Gestaltungsplanbewilligungsverfahren von einer Minimalbreite von ca. 3,0 m und nicht – wie die Beschwerdeführer anführen – von einer durchgehenden Breite von 3,50 m ausgegangen ist. Insofern kann im vorliegenden Verfahren auf Kontrollmessungen verzichtet werden, zumal sich die Vorinstanz im Gestaltungsplanverfahren bewusst war, dass eine solche Breite für eine Mischverkehrsfläche problematisch sei, durch die vorgesehene Ausweichstelle aber entschärft werden könne. Die Beschwerdeführer als damalige Einsprecher haben gegen diese Feststellungen nicht opponiert, weshalb es ihnen aus den dargestellten Gründen verwehrt ist, diese im Baubewilligungsverfahren nachträglich anzufechten. Im Übrigen ging die bfu nicht von falschen Messungen aus. Ihr Hinweis auf eine Minimalbreite von 3,50 m bezieht sich gemäss Wortlaut und Kontext der Ausführungen unter Ziff. 2.1 auf den Strassenabschnitt nach dem Bereich der Parzelle Nr. z (\"dazwischen\"), weshalb daraus nicht abgeleitet werden kann, ihre Schlussfolgerungen würde auf nicht korrekten Messungen basieren. Die Fachperson der bfu war vor Ort, und es standen ihr sämtliche erforderlichen Akten zur Verfügung. Daher vermögen die nachträglich angeführten Einwände der Beschwerdeführer – selbst wenn auf diese einzutreten wäre, was aber nach dem Gesagten nicht zutrifft – die Schlüssigkeit der Empfehlungen der bfu nicht in Zweifel zu ziehen. Anzufügen bleibt, dass die zusätzlichen Bemühungen für den Ausbau des Y-wegs (W-strasse bis Rampe), welche die Vorinstanz nach eigenen Ausführungen vom 16. August 2013 unternimmt, nicht zum Anfechtungsgegenstand dieses Verfahrens gehören, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. 4.6. Gemäss den vorangegangenen Erwägungen ist das zu beurteilende Bauprojekt hinsichtlich seiner Erschliessung nach Massgabe der heute geltenden Ortsplanung, der anwendbaren Bauvorschriften sowie der einschlägigen Gestaltungsplanbestimmungen zu beurteilen. Dass der geplante Neubau diese Bestimmungen nicht einhalten würde, ist nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere auch für die geplante Zufahrt sowie die Ausgestaltung der Tiefgarage. Dass diese gegenüber dem ersten Bauprojekt verändert wurde, ist nicht relevant, weil entscheidend ist, dass die hier zu"}