{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-31_2014-05-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10281", "Checksum": "97a2a1a0d80ae52d9c1daff1d3c87475"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 05.05.2014 7H 13 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfahren für die Verlängerung eines Gestaltungsplans. Das Gestaltungsplanverlängerungsverfahren ist, im Unterschied zum Verfahren für den Erlass eines Gestaltungsplans, im Gesetz nicht geregelt. Das massgebende Verfahren ist daher mittels Auslegung zu ermitteln (E. 3.4.2.). 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Das massgebende Verfahren ist daher mittels Auslegung zu ermitteln (E. 3.4.2.). Beim Verlängerungsverfahren handelt es sich nicht um ein Mehrparteienverfahren. Parteistellung kommt nur den Grundeigentümern und Gesuchstellern, nicht aber allfälligen vormaligen Einsprechern zu (E. 3.4.3.).\r\nAkzessorische Überprüfung von rechtskräftigen Nutzungsplänen im Baubewilligungsverfahren (E. 4.3.2.). Rechtsnatur und Bindungswirkung eines kommunalen, räumlichen Entwicklungskonzepts (E. 4.3.4.). | § 11 Abs. 1 PBG, § 15 PBG, § 80 Abs. 2 PBG; § 107 Abs. 2 lit. g VRG. | Bau- und Planungsrecht\n\n Erschliessungssituation nicht mehr festgehalten werden könnte. Diesbezüglich berufen sich die Beschwerdeführer auf das REK. 4.3.4. Bei einem REK handelt es sich um ein Planungskonzept als Vorstufe zur ordentlichen Ortsplanung. Es ist allein für die Behörden verbindlich (REK, Ziff. 1.2; vgl. auch § 11 Abs. 1 PBG). Es entspricht einem Siedlungsleitbild, bei welchem es in erster Linie darum geht, die konzeptionellen räumlichen Festsetzungen zur Siedlungsentwicklung für die nächsten 10 bis 20 Jahre zu treffen (vgl. dazu die Arbeitshilfe Kommunales Siedlungsleitbild der damaligen Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation [rawi] vom Juli 2011, Ziff. 5.1). Die Erarbeitung des Siedlungsleitbilds bzw. des REK erfolgt vor den eigentlichen Arbeiten zur Revision der Ortsplanung. Den Übergang zu diesen Arbeiten bildet ein politisch konsolidiertes Siedlungsleitbild. Dieses fliesst in die nachfolgenden Planungsinstrumente der Ortsplanungsrevision ein (Zonenplan, Bau- und Zonenreglement [BZR], Richtpläne). Am Ende des Gesamtprozesses steht die Genehmigung der Ortsplanung (Arbeitshilfe Kommunales Siedlungsleitbild, Ziff. 3). In Anbetracht dieses Zwecks eines REK steht fest, dass es sich dabei nicht um einen kommunalen Richtplan handelt; es stellt vielmehr die Grundlage für einen solchen dar. Dies zeigt sich auch in formeller Hinsicht, als das REK zwar im Rahmen einer öffentlichen Mitwirkung und nach Einholung einer Vernehmlassung beim Kanton ergeht, im Gegensatz zu einem kommunalen Richtplan (vgl. § 9 Abs. 3 PBG) aber in jedem Fall ausschliesslich von der kommunalen Exekutivbehörde genehmigt wird (vgl. die Genehmigung des REK Sursee mit Beschluss des Stadtrats Sursee vom 6.3.2013); einer Genehmigung durch den Regierungsrat bedarf es nicht, selbst wenn Interessen des Kantons oder der Nachbargemeinden berührt werden. Dennoch dient es – ähnlich wie ein Richtplan – als Grundlage für die mit der Raumplanung beauftragten Behörden und ist daher – wenn auch im Planungsprozess dem Richtplan vorgelagert – mit einem solchen funktional vergleichbar (Urteil des Kantonsgerichts Luzern V 13 46 vom 27.11.2013 E. 5.3.5.). Solange aber die Ausführungen im REK und insbesondere die darin aufgezeigten Entwicklungen keinen Niederschlag in den Nutzungsplänen gefunden haben, sind dessen Bestimmungen für die Bauherren und Privaten grundsätzlich nicht verbindlich. Daran vermag nichts zu ändern, dass das REK vor Erlass der angefochtenen Baubewilligung vom Stadtrat Sursee beschlossen wurde. Der im vorliegenden Fall zu beachtende Gestaltungsplan \"Y\" wurde gesetzeskonform in einem Verfahren erlassen, welches die Mitwirkung der Beschwerdeführer gewährleistete (vgl. die im Zeitpunkt des Erlasses massgebenden §§ 77 ff. aPBG). Wie bereits ausgeführt, hatten sie an diesem auch teilgenommen. Die Gültigkeitsdauer dieses Gestaltungsplans wurde zwischenzeitlich verlängert (vgl. vorne E. 3. und nachfolgende E. 4.7.). Als Sondernutzungsplan sind die Bestimmungen eines rechtskräftigen Gestaltungsplans für jedermann verbindlich (vgl. § 15 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 2 PBG). Ein gestaltungsplankonformes Bauvorhaben kann somit nicht mit der Begründung verweigert werden, es widerspreche einem nach dem Erlass des Sondernutzungsplans beschlossenen REK bzw. einem Siedlungsleitbild. Dies käme einer unzulässigen Vorwirkung des REK gleich und hätte im Ergebnis eine Änderung des geltenden Nutzungsplans zur Folge, obwohl das REK als planerische Vorstufe noch gerade nicht Eingang in einen kommunalen Richt- oder Nutzungsplan gefunden hat. Immerhin entfaltet ein REK – analog zu kommunalen Richtplänen – im Baubewilligungsverfahren seine Bindungskraft insoweit, als das anwendbare Recht Ermessen einräumt oder mithilfe unbestimmter Gesetzesbegriffe Handlungsspielräume gewährt (vgl. hinsichtlich der Bindungskraft von Richtplänen: Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 12 181 vom 28.2.2013 E. 3c/dd mit Hinweis; BGer-Urteil 1C_98/2012 vom 7.8.2012 E. 5.1). 4.3.5. Der rechtskräftige Gestaltungsplan \"Y\" lässt in Bezug auf die Frage der Erschliessung keine entsprechenden Spielräume offen. Gegenteiliges machen auch die Beschwerdeführer nicht geltend. Das allein behördenverbindliche REK hat nach Massgabe der dargelegten Rechtsprechung nicht zu einer Änderung der für das Baubewilligungsverfahren massgebenden Verhältnisse seit dem Erlass des Gestaltungsplans geführt. Dies gilt umso mehr auch für den Verkehrsrichtplan vom 17. Januar 2007, der zum Zeitpunkt des Erlasses des Gestaltungsplans bereits verabschiedet war. Damit hatte der Stadtrat unabhängig davon, ob sich aufgrund des erst spät im Bewilligungsverfahren verabschiedeten REK an der Erschliessungssituation für die Behörden etwas änderte, das vorliegende Überbauungsprojekt anhand des geltenden Bau- und Zonenreglements der Stadt vom 23./24. Oktober 1989 (in der Fassung vom 28.8.2000) sowie des für das Gebiet im Bewilligungszeitpunkt verbindlichen Gestaltungsplans vom 22. Oktober 2008 zu prüfen. Die Vorinstanz war aus denselben Gründen auch nicht verpflichtet, allein aufgrund dieser neuen Entwicklungsbeurteilung in Bezug auf das vorliegende"}