{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-31_2014-05-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10281", "Checksum": "97a2a1a0d80ae52d9c1daff1d3c87475"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 05.05.2014 7H 13 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfahren für die Verlängerung eines Gestaltungsplans. Das Gestaltungsplanverlängerungsverfahren ist, im Unterschied zum Verfahren für den Erlass eines Gestaltungsplans, im Gesetz nicht geregelt. Das massgebende Verfahren ist daher mittels Auslegung zu ermitteln (E. 3.4.2.). 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Das massgebende Verfahren ist daher mittels Auslegung zu ermitteln (E. 3.4.2.). Beim Verlängerungsverfahren handelt es sich nicht um ein Mehrparteienverfahren. Parteistellung kommt nur den Grundeigentümern und Gesuchstellern, nicht aber allfälligen vormaligen Einsprechern zu (E. 3.4.3.).\r\nAkzessorische Überprüfung von rechtskräftigen Nutzungsplänen im Baubewilligungsverfahren (E. 4.3.2.). Rechtsnatur und Bindungswirkung eines kommunalen, räumlichen Entwicklungskonzepts (E. 4.3.4.). | § 11 Abs. 1 PBG, § 15 PBG, § 80 Abs. 2 PBG; § 107 Abs. 2 lit. g VRG. | Bau- und Planungsrecht\n\n geplanten Wohnungen würden das Verkehrsaufkommen um mindestens 300 % erhöhen, was nicht akzeptabel sei und von einem grossen Teil der Bevölkerung der Stadt nicht getragen werde. Dies u.a. deshalb, weil der Y-weg ein beliebter Spazierweg sei, das ganze Gebiet des Spitals erschliesse, eine regional bekannte Fussverbindung zur Y-kapelle und zum Wohnheim Y darstelle. 4.2. Diesbezüglich ist vorauszuschicken, dass die Frage der Erschliessung des Gestaltungsplangebiets bereits im Rahmen der Bewilligung des Gestaltungsplans \"Y\" vom 22. Oktober 2008 behandelt wurde, was auch von den Beschwerdeführern anerkannt wird. So ist es gerade mit ein Zweck eines Gestaltungsplans, neben einer siedlungsgerechten und architektonisch guten, der baulichen und landschaftlichen Umgebung angepassten Überbauung eines zusammenhängenden Gebiets auch deren gute Erschliessung sicherzustellen. Daran hat sich auch mit der jüngsten Gesetzesnovelle nichts geändert, auch wenn diese Voraussetzungen neu für beide Arten von Sondernutzungsplänen, sowohl für Bebauungspläne, als auch für Gestaltungspläne, gelten (vgl. § 65 PBG und § 7 Abs. 1 PBV; Botschaft B 62, Bemerkungen zu § 65 S. 34; die Bestimmungen über die Erschliessung selber bildeten nicht Gegenstand der Revision, vgl. Ziff. 1.4 S. 8). Die Rechtsprechung hat denn auch wiederholt festgehalten, dass die Frage der Erschliessung jeweils eine zentrale Thematik des Gestaltungsplans darstellt (vgl. LGVE 2007 II Nr. 9 E. 2d mit Hinweis, 2000 II Nr. 6 E. 6). Die verbindlichen Sonderbauvorschriften des Gestaltungsplans \"Y\" halten dazu in Art. 18 ausdrücklich fest, dass das Gestaltungsplangebiet über den Y-weg erschlossen ist. Diese Bestimmung wurde nach Prüfung alternativer Erschliessungsvarianten, wobei auch auf ein Kurzgutachten der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) vom 26. Juni 2008 abgestellt wurde, beschlossen. Dass die Erschliessungssituation nicht optimal ist, wurde seitens der Vorinstanz bereits im Gestaltungsplanverfahren erkannt. Doch namentlich mangels anderer Möglichkeiten wurde die Erschliessung über den Y-weg bei Umsetzung einer Ausweichstelle beim Haus A sowie im Zufahrtsbereich zur Z-strasse als mit den Vorschriften des RPG sowie auch im Sinn von § 73 Abs. 1 lit. i aPBG (entspricht heute § 7 Abs. 1 lit. a PBV) als genügend beurteilt. Die gegenteiligen Argumente der Beschwerdeführer zur Erschliessungssituation, die sich (mit Ausnahme der Beschwerdeführer Nr. 8) im Gestaltungsplanverfahren als Einsprecher konstituierten, wurden vom Stadtrat beurteilt und letztlich verworfen. Die Beschwerdeführer haben im Rahmen jenes Gestaltungsplanbewilligungsverfahrens aber darauf verzichtet, den Genehmigungsentscheid des Stadtrats vom 22. Oktober 2008 anzufechten. Sodann machen die Beschwerdeführer auch nicht geltend, dass das Gestaltungsplanbewilligungsverfahren damals nicht korrekt durchgeführt worden wäre. Die Frage der allgemeinen Erschliessung wurde damit bereits rechtskräftig beurteilt und der Gestaltungsplan \"Y\" ist aufgrund der mit Entscheid des Stadtrats vom 4. September 2013 gewährten Verlängerung um zwei Jahre nach wie vor massgebend. Insofern die Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die gleichen Gründe wie im Gestaltungsplanverfahren vorbringen, sind sie von vornherein nicht zu hören (vgl. § 107 Abs. 2 lit. g VRG). 4.3. 4.3.1. Indem die Beschwerdeführer geltend machen, die Ausgangssituation hätte sich gegenüber der Gestaltungsplanbewilligung vom 22. Oktober 2008 insofern grundlegend geändert, als inzwischen der Stadtrat Sursee unter Mitwirkung der Ortsplanungskommission das behördenverbindliche Räumliche Entwicklungskonzept (REK) verabschiedet habe, wenden sie sich gegen die dem Bauprojekt zugrundeliegende Nutzungsplanung, nämlich den Gestaltungsplan \"Y\". 4.3.2. Die Anfechtung eines rechtskräftigen Nutzungsplans im Baubewilligungsverfahren ist im Interesse der Rechtssicherheit indes nur beschränkt möglich. Nach der Rechtsprechung ist die sogenannte akzessorische Überprüfung von Nutzungsplänen nur zulässig, wenn sich die Betroffenen bei Planerlass noch nicht über die ihnen auferlegten Beschränkungen Rechenschaft geben konnten und sie im damaligen Zeitpunkt keine Möglichkeit hatten, ihre Interessen zu verteidigen oder wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit Planerlass erheblich verändert haben (BGE 131 II 103 E. 2.4.1, 127 I 103 E. 6b, je mit Hinweisen; BGer-Urteil 1C_743/2013 vom 19.3.2014 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen; Haller/Karlen/Thurnherr, Rechtsschutz im Raumplanungs- und Baurecht, Zürich 1999, N 1068 ff.; ferner Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N 946 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 10 17 vom 6.10.2010 E. 2c). Damit ist gleichzeitig auch gesagt, dass den Beschwerdeführern diesbezüglich eine Beschwerdelegitimation zukommt und der gegenteilige Antrag der Beschwerdegegnerin auf Nichteintreten unbegründet ist. 4.3.3. Es bleibt zu prüfen, ob sich die massgebenden Verhältnisse seit dem Planerlass insoweit wesentlich geändert haben, als an den rechtskräftig beurteilten Verhältnissen zur"}