{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-31_2014-05-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10281", "Checksum": "97a2a1a0d80ae52d9c1daff1d3c87475"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 05.05.2014 7H 13 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfahren für die Verlängerung eines Gestaltungsplans. Das Gestaltungsplanverlängerungsverfahren ist, im Unterschied zum Verfahren für den Erlass eines Gestaltungsplans, im Gesetz nicht geregelt. Das massgebende Verfahren ist daher mittels Auslegung zu ermitteln (E. 3.4.2.). 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Das massgebende Verfahren ist daher mittels Auslegung zu ermitteln (E. 3.4.2.). Beim Verlängerungsverfahren handelt es sich nicht um ein Mehrparteienverfahren. Parteistellung kommt nur den Grundeigentümern und Gesuchstellern, nicht aber allfälligen vormaligen Einsprechern zu (E. 3.4.3.).\r\nAkzessorische Überprüfung von rechtskräftigen Nutzungsplänen im Baubewilligungsverfahren (E. 4.3.2.). Rechtsnatur und Bindungswirkung eines kommunalen, räumlichen Entwicklungskonzepts (E. 4.3.4.). | § 11 Abs. 1 PBG, § 15 PBG, § 80 Abs. 2 PBG; § 107 Abs. 2 lit. g VRG. | Bau- und Planungsrecht\n\n (historisch), ihr Zweck (teleologisch) oder der Zusammenhang mit andern Vorschriften (systematisch) sprechen, so namentlich, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (vgl. BGer-Urteil 2C_936/2013, 2C_942/2013, 2C_947/2013 vom 31.1.2014 E. 2.5.3 mit zahlreichen Hinweisen). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass bei einer Fristverlängerung eines Gestaltungsplans die Durchführung eines erneuten Auflage- bzw. Planungsverfahrens nicht gesetzlich vorgesehen war (vgl. § 77 f. PBG in der bis am 31.12.2013 geltenden Fassung [im Folgenden aPBG]) und auch weiterhin nicht ist (§ 77 PBG). Dies obwohl es unter anderem auch ein Ziel der Gesetzesrevision war, die planungs- und baurechtlichen Verfahren durch Klärung der Zuständigkeiten und der Aufgabenverantwortlichkeiten zu vereinfachen (vgl. Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat zu den Entwürfen eines Dekrets über die Genehmigung des Beitritts des Kantons Luzern zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe [IVHB] vom 22.9.2005 und einer Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes vom 25.1.2013 Ziff. 1.4 S. 7 [B 62; im Folgenden zitiert als \"Botschaft B 62\"]). Ferner ist im gesamten Bau- und Planungsrecht jeweils positivrechtlich geregelt, wann ein Auflage- bzw. Einspracheverfahren durchzuführen ist (vgl. §§ 33b, 61 f., 69, 77, 84, 97 und 193 f. PBG). Eine entsprechende, explizite Regelung für die Verlängerung eines Gestaltungsplans fehlt. Auch der Zweck des Verlängerungsverfahrens nach § 80 PBG spricht gegen eine öffentliche Bekanntmachung und Auflage, geht es doch in einem solchen Verfahren nicht darum, die Einhaltung der materiellrechtlichen Voraussetzungen des bereits rechtskräftig beurteilten Gestaltungsplans erneut zu überprüfen. Vielmehr soll die Verlängerung der Bauherrschaft bzw. den Grundeigentümern ermöglichen, Verzögerungen, die bei der Realisierung von Bauprojekten auch unverschuldet eintreten können, wie z.B. aus konjunkturellen Gründen oder infolge zeitlicher Verzögerung als Folge von Rechtsmittelverfahren (vgl. in diesem Sinn Botschaft B 62, Bemerkungen zu § 201, S. 63) zu begegnen. Im Verlängerungsverfahren bleibt denn auch lediglich zu klären, ob sich die Verhältnisse zwischenzeitlich massgeblich geändert haben oder einer Verlängerung allfällige öffentliche Interessen entgegenstehen. Schliesslich wird die Erstreckung eines Gestaltungsplans in der Regel auf Antrag der Bauherrschaft geprüft, womit deutlich wird, dass das Verlängerungsverfahren kein Mehrparteienverfahren darstellt. Das Verfahren betreffend die Erstreckung einer Gestaltungsplangültigkeitsdauer darf nicht dazu dienen, über bereits im Gestaltungsplangenehmigungsentscheid beurteilte gegenteilige private Interessen nochmals zu befinden. Anderes würde einem Verstoss gegen den Grundsatz der Sperrwirkung der abgeurteilten Sache (res iudicata bzw. ne bis in idem; vgl. § 107 Abs. 2 lit. g VRG) gleichkommen. Diese Auslegung von § 80 Abs. 2 PBG zeigt auf, dass den Grundeigentümern des Gestaltungsplanperimeters und den Gesuchstellern, nicht aber den Beschwerdeführern (als damalige Einsprecher im Gestaltungsplanverfahren) Parteistellung im Verlängerungsverfahren nach § 80 PBG zukommt. Indem kein öffentliches Auflageverfahren durchgeführt und den Beschwerdeführern der Entscheid vom 4. September 2013 nicht zugestellt wurde, hat der Stadtrat Sursee keine Verfahrenspflicht verletzt. Insbesondere kann nicht gesagt werden, der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer sei verletzt worden, da sie infolge fehlender Parteistellung im Verlängerungsverfahren nicht über einen solchen Anspruch verfügen. Im Übrigen hat sich für die Beschwerdeführer mit der Verlängerung dieses Gestaltungsplans in materieller Hinsicht nichts geändert. Denn mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass dadurch nach wie vor die gleichen rechtlichen Voraussetzungen gelten wie zum Zeitpunkt der Erteilung der hier angefochtenen Baubewilligung. Der Gestaltungsplan \"Y\" bleibt die sondernutzungsplanerische Grundlage des hier zu beurteilenden Baugesuchs, gegen welches den Beschwerdeführern ein Einsprache- und Beschwerderecht zusteht. 3.5. Nach dem Gesagten waren die Beschwerdeführer zu Recht nicht Partei des Gestaltungsplanverlängerungsverfahrens. Dem Stadtrat kann demnach auch nicht vorgeworfen werden, er hätte bei seinem Entscheid vom 4. September 2013 die Verfahrensrechte der Beschwerdeführer verletzt. Folglich ist der Entscheid vom 4. September 2013 auch nicht nichtig. Da die Gültigkeitsdauer des Gestaltungsplans \"Y\" erstreckt wurde, ist dieser im vorliegenden Verfahren nach wie vor massgeblich und gültig. Die Erstreckung des Gestaltungsplans in materieller Hinsicht ist hier nicht zu prüfen (vgl. vorstehende E. 1.4. [die nicht publizierte Erwägung enthält Ausführungen zum Streitgegenstand]), zumal diese mit Verweis auf die nachfolgenden Ausführungen (vgl. E. 4. f. hernach) auch nicht zu beanstanden wäre. 4. 4.1. In materieller Hinsicht bringen die Beschwerdeführer zahlreiche Einwände gegen die vorgesehene Erschliessung über den Y-weg vor. Die"}