{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-31_2014-05-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10281", "Checksum": "97a2a1a0d80ae52d9c1daff1d3c87475"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 05.05.2014 7H 13 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfahren für die Verlängerung eines Gestaltungsplans. Das Gestaltungsplanverlängerungsverfahren ist, im Unterschied zum Verfahren für den Erlass eines Gestaltungsplans, im Gesetz nicht geregelt. Das massgebende Verfahren ist daher mittels Auslegung zu ermitteln (E. 3.4.2.). Beim Verlängerungsverfahren handelt es sich nicht um ein Mehrparteienverfahren. Parteistellung kommt nur den Grundeigentümern und Gesuchstellern, nicht aber allfälligen vormaligen Einsprechern zu (E. 3.4.3.).\r\nAkzessorische Überprüfung von rechtskräftigen Nutzungsplänen im Baubewilligungsverfahren (E. 4.3.2.). Rechtsnatur und Bindungswirkung eines kommunalen, räumlichen Entwicklungskonzepts (E. 4.3.4.). | § 11 Abs. 1 PBG, § 15 PBG, § 80 Abs. 2 PBG; § 107 Abs. 2 lit. g VRG. | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:57", "Checksum": "b43b12eab084e6e473a4ec323c59d641", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 05.05.2014 7H 13 31\nRegeste:\nVerfahren für die Verlängerung eines Gestaltungsplans. Das Gestaltungsplanverlängerungsverfahren ist, im Unterschied zum Verfahren für den Erlass eines Gestaltungsplans, im Gesetz nicht geregelt. Das massgebende Verfahren ist daher mittels Auslegung zu ermitteln (E. 3.4.2.). Beim Verlängerungsverfahren handelt es sich nicht um ein Mehrparteienverfahren. Parteistellung kommt nur den Grundeigentümern und Gesuchstellern, nicht aber allfälligen vormaligen Einsprechern zu (E. 3.4.3.).\r\nAkzessorische Überprüfung von rechtskräftigen Nutzungsplänen im Baubewilligungsverfahren (E. 4.3.2.). Rechtsnatur und Bindungswirkung eines kommunalen, räumlichen Entwicklungskonzepts (E. 4.3.4.). | § 11 Abs. 1 PBG, § 15 PBG, § 80 Abs. 2 PBG; § 107 Abs. 2 lit. g VRG. | Bau- und Planungsrecht\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3. 3.1. Weiter ist vorab der Einwand der Beschwerdeführer zu behandeln, der Entscheid betreffend die Verlängerung des Gestaltungsplans \"Y\" sei nichtig. Denn obwohl dieser Entscheid nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, ist für die hier zu prüfende Baubewilligung von entscheidender Bedeutung, ob der Gestaltungsplan \"Y\" noch gültig ist oder nicht. Im Fall einer Nichtigkeit des Verlängerungsentscheids wäre auch die Gültigkeitsdauer des Gestaltungsplans \"Y\" dahingefallen, der als Sondernutzungsplan die massgebenden Nutzungsbestimmungen des angefochtenen Baubewilligungsentscheids beinhaltet. Damit wäre die Grundlage für das strittige Projekt weggefallen und dieses nicht mehr bewilligungsfähig. 3.2. Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar. Werden sie nicht angefochten, so erwachsen sie in Rechtskraft. Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit einer Verfügung setzt voraus, dass diese mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet ist, dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Die Nichtigkeit einer Verfügung ist daher die Ausnahme (BGE 137 I 273 E. 3.1 mit Hinweisen). Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrens- oder Eröffnungsfehler in Betracht. Bei Eröffnungsfehlern ist Nichtigkeit dann anzunehmen, wenn diese zu einer schwer wiegenden, nicht mehr korrigierbaren Verkürzung der Parteirechte geführt hat. Nichtigkeit ist jederzeit und von Amts wegen zu beachten (BGer-Urteil 1C_236/2013 vom 4.2.2014 E. 2.2 mit Hinweisen). 3.3. Der Verlängerungsentscheid des Stadtrats wurde den Beschwerdeführern nicht zugestellt. Sie machen daher geltend, zufolge dieser krassen Verletzung ihres rechtlichen Gehörs sei der Entscheid vom 4. September 2013 nichtig. Die Gemeinde wie auch die Beschwerdegegnerin halten demgegenüber dafür, die Beschwerdeführer seien nicht Partei des Verfahrens um Verlängerung des Gestaltungsplans, so dass keine Verfahrensrechte verletzt worden seien. 3.4. 3.4.1. Die Geltungsdauer eines Gestaltungsplans ist in § 80 Abs. 1 PBG geregelt. Demnach erlischt der Gestaltungsplan, wenn mit den Bauarbeiten nicht innert fünf Jahren seit dem Inkrafttreten des Gestaltungsplans begonnen wird. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann der Gemeinderat die Geltungsdauer eines Gestaltungsplans um zwei Jahre erstrecken. Wenn ausserordentliche Umstände es rechtfertigen, kann er den Gestaltungsplan um weitere zwei Jahre erstrecken (§ 80 Abs. 2 Satz 2 PBG). Die Bestimmung war nicht Teil der eingangs erwähnten Gesetzesrevision [angesprochen ist die Teilrevision des PBG vom 17.6.2013, in Kraft getreten per 1.1.2014, vgl. auch nachfolgende E. 3.4.3.] und war auch im Zeitpunkt des Entscheids des Stadtrats über die Verlängerung des Gestaltungsplans \"Y\" massgebend. Auch wenn im Unterschied zur vergleichbaren Regelung bei der Verlängerung einer Baubewilligung (vgl. § 201 Abs. 2 PBG) die erstmalige Erstreckung eines Gestaltungsplans nicht explizit an weitere Voraussetzungen geknüpft ist, haben die Behörden im pflichtgemässen Ermessen über eine Verlängerung eines rechtskräftig bewilligten Gestaltungsplans zu entscheiden. Dabei sind sie an Sinn und Zweck der anzuwendenden Rechtssätze gebunden und haben allgemeine Rechtsgrundsätze zu beachten (vgl. Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, N 875). Insbesondere ist den öffentlichen Interessen und dem Gebot der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. Bei Gestaltungsplänen ist ferner die allgemeine Bestimmung zur Anpassung von Nutzungsplänen im Auge zu behalten (§ 22 Abs. 1 PBG), wonach sich die Verhältnisse zwischenzeitlich nicht massgeblich geändert haben dürfen, damit eine Verlängerung möglich bleibt. 3.4.2. Gesetzlich nicht geregelt ist, in welchem Verfahren ein Verlängerungsentscheid zu ergehen hat, und zwar auch nicht in Bezug auf die Verlängerung einer Baubewilligung (vgl. zu Letzterem BGer-Urteil 1C_484/2011 vom 20.2.2012 E. 6). Wo sich dem Gesetz weder aus dem Wortlaut noch nach Auslegung eine Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage finden lässt, besteht eine Lücke. Jedoch ist kein Raum für eine richterliche Lückenfüllung gegeben, wenn der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend – im negativen Sinn – mitentschieden hat (qualifiziertes Schweigen; vgl. BGE 138 II 1 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Es ist vorab zu prüfen, ob mittels Auslegung der Verfahrensweg einer Erstreckung der Gültigkeitsdauer eines Gestaltungsplans nach § 80 Abs. 2 PBG bestimmt werden kann. 3.4.3. Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung (grammatikalisches Element). Von einem klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen, Wortlaut darf nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am \"wahren Sinn\" der Regelung vorbei. Für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung"}