26 Abs. 2 VZV). Damit ist es auch mit Blick auf die Kontrollaufgaben der Zulassungsbehörden nicht erforderlich, im Führerausweis mit dem Code 101 einzig auf verkürzte Kontrollintervalle hinzuweisen (vgl. Urteil der Verwaltungsrekurskommission St. Gallen vom 25.8.2004, in GVP 2004 Nr. 17 E. 2b/bb). 4.4. Zusammenfassend erweist sich die Anordnung, die Auflage des verkürzten medizinischen Kontrollintervalls mit dem Code 101 im Führerausweis des Beschwerdeführers festzuhalten, als sinn- und zwecklos und damit als unhaltbar. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt begründet. |