Hinzu kommt, dass auf dem Führerausweis im Kreditkartenformat die Adresse des Ausweisinhabers nicht mehr eingetragen wird (vgl. Weisung Ziff. 1), und dass mit der Schaffung des FABER (Änderung des SVG vom 14.12.2001, in Kraft seit 1.2.2005) auch die Pflicht zum Umtausch des Führerausweises nach jedem Wohnsitzwechsel in einen anderen Kanton entfiel (vgl. Art. 22 Abs. 1 SVG; Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31.3.1999, BBl 1999, S. 4439 und 4467 f.). Nun genügt es, dass der Ausweisinhaber die neue Adresse der zuständigen Behörde am neuen Wohnsitz mitteilt (Art. 26 Abs. 2 VZV).