Den zuständigen Behörden ist es somit bereits aufgrund der Registereinträge möglich, die Einhaltung der Auflage eines verkürzten Intervalls für die erforderlichen verkehrsmedizinischen und -psychologischen Untersuchungen zu überwachen. Dies gilt selbst für den Fall eines Kantonswechsels des Ausweisinhabers, da die Register zentral geführt werden und von allen kantonalen Strassenverkehrsämtern konsultiert werden können, so dass die Weitergabe der Informationen gewährleistet ist. Hinzu kommt, dass auf dem Führerausweis im Kreditkartenformat die Adresse des Ausweisinhabers nicht mehr eingetragen wird (vgl. Weisung Ziff.