a SVG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung über das Fahrberechtigungsregister), können die kantonalen Strassenverkehrsämter (als für die Erteilung und den Entzug von Lernfahr-, Führer- und Fahrlehrerausweisen zuständigen kantonalen Behörden) die vollständigen Daten, mithin auch diejenigen betreffend die medizinischen Kontrolluntersuchungen abfragen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über das Fahrberechtigungsregister). 4.3.3. Den zuständigen Behörden ist es somit bereits aufgrund der Registereinträge möglich, die Einhaltung der Auflage eines verkürzten Intervalls für die erforderlichen verkehrsmedizinischen und -psychologischen Untersuchungen zu überwachen.