Gemäss Art. 3 lit. b Ziff. 13 - 15 dieser Verordnung werden im FABER unter den Personenstammdaten namentlich auch das Datum der letzten medizinischen Kontrolluntersuchung, das Datum der nächsten medizinischen Kontrolluntersuchung und das Intervall der medizinischen Kontrolluntersuchung erfasst. Während die Verkehrspolizeien und die Zollorgane auf die Angaben betreffend diese Kontrolluntersuchungen keinen Zugriff haben, sondern nur die für die Kontrolle der Fahrberechtigung erforderlichen Daten einsehen können (Art. 104c Abs. 5 lit. a SVG i.V.m.