der über 70-jährigen Ausweisinhaber. Bezüglich der Anordnung von Auflagen im Rahmen eines Administrativverfahrens verweist Art. 7 lit. i ADMAS-Register-Verordnung auf Art. 24d VZV. 4.3.2. Auch das FABER wird vom ASTRA in Zusammenarbeit mit den Kantonen geführt (Art. 104c Abs. 1 SVG). Seine Zwecksetzung deckt sich teilweise mit derjenigen des ADMAS: So dient das FABER ebenfalls der Erteilung von Lernfahr-, Führer- und Fahrlehrerausweisen und statistischen Zwecken, zudem aber auch der Kontrolle der zivilen und militärischen Fahrberechtigungen (Art. 104c Abs. 2 SVG).