f) oder Auflagen (lit. g). Die Personendaten im ADMAS-Register werden vom ASTRA sowie von den für die Erteilung und den Entzug der Ausweise zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone bearbeitet (Abs. 4). Gemäss Art. 7 lit. h der Verordnung über das automatisierte Administrativmassnahmen-Register (ADMAS-Register-Verordnung; SR 741.55) ist die Anordnung einer medizinischen oder verkehrspsychologischen Untersuchung im Rahmen eines Administrativverfahrens einzutragen; die Bestimmung verweist unter anderem auf Art. 27 Abs. 1 VZV, mithin auch auf die periodischen Untersuchungen der über 70-jährigen Ausweisinhaber.