Dadurch werde sichergestellt, dass die speziellen Auflagen (z.B. ein verkürztes medizinisches Kontrollintervall) auch am neuen Wohnort kontrolliert und eingehalten würden. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass den jeweils zuständigen Zulassungsbehörden mit dem automatisierten Administrativmassnahmen-Register (ADMAS) und dem automatisierten Fahrberechtigungsregister (FABER) zwei gesamtschweizerisch geführte Datenbanken zur Verfügung stehen, welche über verkehrspsychologische und -medizinische Untersuchungen und/oder Auflagen Auskunft geben (vgl. Art. 104b und 104c SVG). Im Einzelnen: 4.3.1. Das ADMAS-Register wird gemäss Art.