Erschöpft sich die Auflage allerdings – wie hier – in einem verkürzten medizinischen Kontrollrhythmus, ist eine polizeiliche Kontrolle weder möglich noch angebracht. Unter dem Aspekt der polizeilichen Überprüfung der Einhaltung der Auflage und der Wahrung der Verkehrssicherheit ist die Eintragung des allgemein gehaltenen Codes 101 weder geeignet noch gerechtfertigt, wenn es sich lediglich um ein von den gesetzlichen Vorschriften abweichendes Kontrollintervall handelt. Mit andern Worten kann eine Polizeikontrolle nichts zur Prüfung der Befolgung dieser Auflage beitragen.