Auch sind Fälle denkbar, in denen der kontrollierende Polizist den Inhalt der Verfügung, z.B. nachts oder an Wochenenden, nicht sofort in Erfahrung bringen kann, sich durch den Code 101 aber veranlasst sieht, das Strassenverkehrsamt nachträglich über seine Feststellungen zu informieren, was im Ergebnis auch der Verkehrssicherheit dient. Erschöpft sich die Auflage allerdings – wie hier – in einem verkürzten medizinischen Kontrollrhythmus, ist eine polizeiliche Kontrolle weder möglich noch angebracht.