Während aber die Einhaltung der Beschränkungen gemäss den harmonisierten Zusatzangaben von der Verkehrspolizei ausnahmslos überwacht werden kann, ist dies beim Code 101 nur schon deswegen nicht möglich, weil die Polizei den Inhalt der zugrunde liegenden Verfügung nicht kennt (vgl. Urteil der Verwaltungsrekurskommission St. Gallen vom 25.8.2004, in GVP 2004 Nr. 17 E. 2b/bb, auch zum Folgenden). Immerhin weist der Code 101 die Polizeikräfte darauf hin, dass eine medizinische Problematik vorliegen könnte.