4.2. Zwar mag es im Einzelfall sinnvoll sein, mit Blick auf die Besonderheiten der Erkrankung des jeweiligen Ausweisinhabers spezifische medizinische Auflagen zu verfügen, die von keinem anderen Code erfasst werden. Während aber die Einhaltung der Beschränkungen gemäss den harmonisierten Zusatzangaben von der Verkehrspolizei ausnahmslos überwacht werden kann, ist dies beim Code 101 nur schon deswegen nicht möglich, weil die Polizei den Inhalt der zugrunde liegenden Verfügung nicht kennt (vgl. Urteil der Verwaltungsrekurskommission St. Gallen vom 25.8.2004, in GVP 2004 Nr. 17 E. 2b/bb, auch zum Folgenden).